Schenkung

Schenkung und vorweggenommene Erbfolge

Ziel einer weitsichtigen Nachlassplanung muss es sein, Streitigkeiten um den Nachlass zu vermeiden und dabei möglichst keine Erbschaftssteuern auszulösen. Oft geht es auch darum, Pflichtteilsansprüche zu verhindern oder wenigstens zu minimieren.

Um diese Ziele zu erreichen, ist zusätzlich zu einem gut durchdachten Testament oft auch eine „vorweggenommene Erbfolge“ sinnvoll und notwendig.

Was ist vorweggenommene Erbfolge?

Vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung von Vermögen eines Menschen zu dessen Lebzeiten an dessen spätere Erben. Die vorweggenommene Erbfolge ersetzt oder ergänzt ein Testament.

Das Mittel der vorweggenommenen Erbfolge ist im Normalfall die Schenkung von Vermögensgegenständen.

Diese Schenkung erfolgt ohne oder gegen eine geringe Gegenleistung. Gibt es eine Gegenleistung, die aber nicht dem vollen Wert entspricht, ist das rechtlich eine “gemischte Schenkung”.

Vorab –Übertragungen von Wertgegenständen statt Vererbung

Da bei vielen Menschen eine Immobilie der wichtigste Teil des Vermögens ist, geht es bei der vorweggenommene Erbfolge meist um Häuser und Eigentumswohnungen. Aber auch Bargeld, Konten und Depots oder andere Wertgegenstände können im Rahmen einer weitsichtigen Nachlassplanung vorab verschenkt werden, statt sie später zu vererben.

Immobilienschenkung als vorweggenommene Erbfolge

Es gibt verschiedene gute objektive Gründe, Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen. Wenn es um die selbstgenutzte Immobilie geht, spielen zusätzlich auch emotionale Aspekte und der Grad an Sicherheitsbedürftnis des Schenkers eine große Rolle.

Es stellt sich dann die Frage: Soll das selbstgenutzte Eigenheim oder die selbst bewohnte Eigentumswohnung schon zu Lebzeiten an die eigenen Kinder verschenkt und damit auch eine Sicherheit aufgegeben werden, oder sollen die Kinder das Haus lieber erst nach dem Tod erhalten.

Hinsichtlich der rechtlichen Hintergründe und Auswirkungen einer solchen Schenkung (insbesondere Absicherung durch Nießbrauch und Wohnungsrecht, Steuern, Sozialregress, Pflichtteilsrechte) sollten Sie sich – zumindest im Rahmen einer Erstberatung – anwaltlich beraten lassen.

Aber auch bei den eher emotionalen Fragen einer solch weitgehenden Schenkung kann die Beratung durch einen außenstehenden Dritten sinnvoll sein und helfen, eine passende Lösung zu finden.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

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